Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching, Mediation und Supervision
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach, Mediator und Supervisor Ina Simon und dem/der Coachee/Mediant/Klient als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Klient/Mediant das generelle Angebot des Coaches, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungs- oder Konfliktsituationen annimmt. Dazu gehören Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Der Coach, Mediator und Supervisor ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen, beraten und mediieren kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Coaches, Mediators und Supervisors (infolge CMS genannt) für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Der CMS erbringt seine Dienste gegenüber dem/Klient/en in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Vermittlung und Prävention anwendet. Der CMS ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Klienten entsprechen, sofern der/die Klient/in hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des CMS kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Vermittlungsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Klienten.
Soweit der/die Klient/in die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Vermittlungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem CMS gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des CMS
1) Coaching, Mediation und Supervision sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der CMS gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der CMS darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching, Mediation und Supervision sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Klient/in trägt während des gesamten Coaching- bzw. Mediationssprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Mediations- oder Supervisionstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. einer Mediation oder Supervision setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppenmediation- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der CMS, genießen die Klienten keinen Versicherungsschutz durch ihn.
§ 4 Mitwirkung des Klienten
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient/in nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Klient/in sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Mediation wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klient/in bestimmend sein.
3) Der CMS ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Klient/in die Coaching- bzw. Mediationsinhalte verneint.
Auch der/die Klient/in hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.
§ 5 Honorierung des CMS
1) Der CMS hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht durch einen Arbeits- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters abgedeckt oder individuell zwischen dem CMS und dem/der Klienten vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der CMS aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Klienten bar oder innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. der Mediation zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Beratungsvertrag festzuhalten.
3) Wird ein Coaching, eine telefonische Lebensberatung oder ein Coachingpaket über die Shopseite des CMS gebucht, ist die Zahlung sofort fällig. Es kann direkt überwiesen werden oder der Zahlungsdienstleister Paypal für die Zahlung genutzt werden.
4) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient/in unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Klient/in 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom CMS verlangt werden.
5) Termine, die von Seiten des CMS abgesagt werden müssen, werden dem/der Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der/die Klient/in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den CMS. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
6) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. der Mediation
1) Der CMS behandelt die Daten der Klienten vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnisse der Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Klient/in zustimmen wird.
Für Coachings mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als Kostenträger wird ein teilnehmerbezogener Bericht für die Behörde über die Ziele und Ergebnisse des Coachings erstellt.
Die Inhalte aus den Mediationsverfahren unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit aus den Verfahrensgrundsätzen der Mediationsordnung (Anlage zu den AGBs).
2) § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der CMS aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den CMS oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Der CMS führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Den Klienten steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern die Klienten ein detailliertes Protokoll über das Coaching verlangt, erstellt der CMS dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 7 Mediationsklausel
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coachingvertrag, dem Mediationsverfahren oder der Supervision und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch ein moderiertes Gespräch oder ein Mediationsverfahren beigelegt. Vorher empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Anlage zu den AGBs:
MEDIATIONSORDNUNG
Das Mediationsverfahren will den Mediationsparteien ermöglichen,
- freiwillig,
- eigenverantwortlich,
- in fairer Verhandlung,
- mit Unterstützung der Mediatorin
eine für alle Beteiligten gleichermaßen vorteilhafte Lösung zu entwickeln und zu vereinbaren.
Diesem Ziel dienen folgende Grundsätze:
Verhaltensregeln:
- Gesprächsregeln
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- Die Parteien verpflichten sich zu Beginn schriftlich zur Einhaltung von Gesprächsregeln, da diese eine elementare Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens sind.
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- Die Würde der Gegenpartei wird ausdrücklich geachtet. Der gegenseitige Umgang ist möglichst fair und respektvoll.
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- Die Sonderrolle der Mediatorin wird anerkannt. Nur sie allein hat das Recht, während der Mediationssitzungen das Wort zu erteilen oder auch zu entziehen.
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- Die anderen Teilnehmer werden nicht unterbrochen.
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- Es finden keine Beleidigungen, Drohungen, Manipulationen oder gar Handgreiflichkeiten statt.
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- Besonders grobe oder fortwährende Zuwiderhandlung einer Partei gegen die vereinbarten Regeln kann (nach mindestens dreimaliger Ermahnung seitens der Mediatorin) zum Abbruch der Mediation führen. Die Kosten dieser Sitzung trägt dann die Partei, welche die zuvor vereinbarten Regeln verletzt hat.
- Mitwirkung
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- Die Parteien nehmen grundsätzlich freiwillig teil.
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- Die Parteien erklären sich zu kooperativem Verhalten bereit.
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- Die Parteien erklären sich dazu bereit, sich mit der für den Mediationsprozess erforderlichen Offenheit und Ehrlichkeit einzubringen. Insbesondere bringen sie alle für die Erarbeitung einer Konfliktlösung erforderlichen Informationen in das Mediationsverfahren ein.
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- Die Parteien nehmen ihre Selbstbestimmung wahr, insbesondere in Bezug auf die zu erstellende Vereinbarung.
Aufgaben der Mediatorin
- Haltung
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- Die Mediatorin richtet den Blick der Streitparteien nach vorne.
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- Die Mediatorin bewertet nicht.
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- Die Mediatorin entscheidet nicht für die Parteien, sondern sie arbeitet mit ihnen.
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- Die Mediatorin verpflichtet sich zur Allparteilichkeit. Dies bedeutet, dass sie jede Partei nach bestem Wissen darin unterstützt, die eigenen Interessen und Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.
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- Die Mediatorin bemüht sich gegenüber den Streitparteien um Akzeptanz, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit sie mit dem Gesagten einverstanden ist.
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- Die Mediatorin verhält sich neutral. Dies bedeutet hier, dass sie kein eigenes Interesse am Ausgang der Mediation hat und keine Interessen einer Partei übernimmt oder flankiert.
- Leistung
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- Die Mediatorin erstellt keine Lösung, sondern sie sorgt für einen (Kommunikations-)Prozess. Sie bringt dafür die erforderlichen Gesprächstechniken ein und gestaltet die Rahmenbedingungen.
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- Die Mediatorin bemüht sich insofern um einen gezielten "manipulierten Eingriff" auf die Verhaltensweisen der Streitparteien, allerdings, ohne dabei auf den Sachverhalt inhaltlich unmittelbar Einfluss zu nehmen.
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- Die Mediatorin übernimmt die Leitung des Mediationsverfahrens und sorgt für das geeignete Setting.
- Ziele
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- Die Mediatorin versucht die Beteiligten zu einer den Konflikt lösenden, eigenverantwortlichen und selbst erstellten Vereinbarung zu führen, welche alle Beteiligten für akzeptabel halten.
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- Die Streitparteien sollen durch die Teilnahme am Mediationsmodell möglichst dazu befähigt werden, zukünftige Konflikte wieder konstruktiver und aus eigener Kraft zu lösen.
Verfahrensgrundsätze
- Vertraulichkeit
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- Alle Beteiligten verpflichten sich zu Beginn schriftlich zur Vertraulichkeit.
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- Die Mediationsparteien verzichten darauf, die Mediatorin in einem späteren Rechtsstreit als Zeugen zu benennen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Mediation nicht mit der erforderlichen Offenheit durchgeführt werden könnte.
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- Die Mediatorin versucht in einem etwaigen Gerichtsverfahren die Aussage zu verweigern. Sofern beide Streitparteien dies wünschen, entbinden sie sie schriftlich von der vereinbarten Vertraulichkeit.
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- Die Mediationsparteien zeigen Einvernehmen darüber, dass eine Nichtentbindung des Mediators nicht als eine Beweisvereitelung angesehen werden kann.
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- Einige Zeit nach Abschluss der Mediation vernichtet die Mediatorin absichtlich alle zum Zwecke der Durchführung der Mediation erstellten eigenen Aufzeichnungen, damit diese später bei einem Rechtsstreit nicht herangezogen werden können.
- Rechtliche Beratung
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- Die Mediatorin erteilt keine Rechtsberatung.
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- Die Mediationsparteien haben daher eine eigene rechtliche Beratung außerhalb der Mediation in eigener Verantwortung und Entscheidung durchzuführen, soweit sie dies für erforderlich halten.
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- Sie sind selber verantwortlich für die rechtliche Klärung und Einhaltung von etwaigen Fristen.
- Einzelgespräche
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- Die Mediationssitzungen erfolgen grundsätzlich im Beisein aller Parteien.
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- Aus besonderem Grund (z.B. hohe Spannungen, großes Misstrauen, bevorstehende Offenbarung besonders sensibler Daten, etc.) kann die Mediatorin nach eigenem Ermessen auch Einzelgespräche führen.
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- Gewonnene Informationen der Einzelgespräche werden nur nach ausdrücklichem Einverständnis in die (gemeinsamen) Mediationssitzungen eingebracht.
- Teilnahme
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- Die Konfliktparteien nehmen grundsätzlich persönlich am Verfahren teil.
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- Vertreter einer Streitpartei sollen zum Abschluss von Vereinbarungen bevollmächtigt sein. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, muss dies von der Streitpartei vor Beginn der Mediationssitzung bekannt gegeben werden.
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- Alle Parteien erhalten ausreichend Zeit, sich mit für die Entscheidung wesentlichen Dritten auszutauschen